Regelkonformes Angeln
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WASSERSTRAßEN UND NICHT SCHIFFBARE GEWÄSSER
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WASSERSTRAßEN UND NICHT SCHIFFBARE GEWÄSSER
Das Fischereirecht
Das Fischereirecht in den Wasserstraßen gehört der Wallonischen Region.
Im aufgehobenen Fischereigesetz von 1954 war von „schiffbaren oder flößbaren Wasserläufen“ die Rede, anstelle des heutigen Begriffs „Wasserstraßen“.
Es ist daher wichtig, zwischen Wasserstraßen und anderen Gewässern zu unterscheiden.

Die Wasserstraßen :
In diesen Gewässern liegt das Fischereirecht bei der Wallonischen Region. Folglich ist ausschließlich die von der Region ausgestellte Angelgenehmigung erforderlich, um dort angeln zu dürfen.
Auf den Wasserstraßen darf der Angler das Ufer auf einer maximalen Breite von 1,50 m ab dem höchsten Wasserstand (Böschungsoberkante) benutzen, den das Gewässer erreichen kann, ohne über die Ufer zu treten.
Die Angelgenehmigung der Wallonischen Region genügt also, um auf den Wasserstraßen zu angeln.

Zu beachten :
Folgende Gewässer gelten als Wasserstraßen:
- Alle Kanäle: Espierres-Kanal, Ath-Blaton-Kanal, Nimy-Blaton-Kanal, Antoing-Blaton-Kanal, Charleroi-Brüssel-Kanal, Centrumkanal, Albertkanal
- Die Dender flussabwärts ab dem Zusammenfluss der Westlichen und Östlichen Dender (Ath)
- Der kanalisierten Haine
- Die Sambre
- Die Seen des Eau d’Heure
- Die Maas
- Der Maasabzweig von der Maas in Lüttich bis zur Brücke von Coronmeuse
- Die Semois flussabwärts der Mühle Deleau (oder Nawés) in Herbeumont
- Die Ourthe flussabwärts des Staudamms von Nisramont sowie der Stausee von Nisramont
- Die Amel (Amblève) flussabwärts der Brücke von Sougné-Remouchamps
- Die Lesse flussabwärts des ersten festen Wehrs
- Die Schelde (Escaut)
Für alle anderen Gewässer muss der Angler neben der Angelgenehmigung der Wallonischen Region auch Mitglied einer örtlichen Fischereivereinigung sein (Mitgliedsausweis) oder, falls keine Vereinigung besteht, die Erlaubnis des Grundstückseigentümers besitzen.
Andere Gewässer als schiffbare Wasserstraßen :
In diesen Gewässern steht das Fischereirecht den jeweiligen Uferanliegern zu – jeweils auf ihrer Seite bis zur Mitte des Gewässers.
Um dort angeln zu dürfen, ist neben dem wallonischen Regionalfischereischein auch die Zustimmung des Uferbesitzers erforderlich, entweder durch direkte Erlaubnis, durch Pacht des Fischereirechts oder – am häufigsten – durch den Erwerb einer Angelkarte der örtlichen Fischereigesellschaft gegen Bezahlung.
„Letzte Aktualisierung:“ Donnerstag, 11. September 2025